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   OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2023 - 9 B 5.15   

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OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2023 - 9 B 5.15 (https://dejure.org/2023,36261)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17.10.2023 - 9 B 5.15 (https://dejure.org/2023,36261)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17. Oktober 2023 - 9 B 5.15 (https://dejure.org/2023,36261)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 43 VwGO, § 4 UmwRG, § 8aF WHG, § 14 WHG, § 75 VwVfG

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 43 VwGO, § 4 UmwRG, § 8aF WHG, § 14 WHG, § 75 VwVfG, § 74 VwVfG, § 28aF WHG, § 29aF WHG, § 31aF WHG, § 39 WHG, § 67 WHG, § 69 WHG, § 70 WHG, § 100 WHG
    Müggelspreeniederung; Renaturierung; oberseitige Altarmwiederanschlüsse; Anschlussintensivierung Altgewässer; Buhnenentnahmen; Materialeinbringung; Pralluferentfesselung; Verwallungsöffnungen; Flutmuldenanlegung; Engstellenbeseitigung; Schöpfwerksverfall; ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (35)

  • BVerwG, 26.08.1993 - 4 C 24.91

    Sackgasse Bargteheide - Zu den Voraussetzungen und Ausschlußgründen für einen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2023 - 9 B 5.15
    Danach kann der Betroffene Unterlassung verlangen, wenn ein Hoheitsträger durch rechtswidriges Handeln in seine subjektiv-öffentliche Rechtsposition einzugreifen droht, Beseitigung verlangen, wenn ein Hoheitsträger durch rechtswidriges Handeln aktuell in seine subjektiv-öffentliche Rechtsposition eingreift, und auch verlangen, dass die unmittelbaren Folgen des rechtswidrigen Handels beseitigt werden, sofern insoweit ein anhaltender rechtswidriger Zustand in Bezug auf eine subjektiv öffentlich-rechtliche Position des Betroffenen besteht (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 4 C 24/91 - , juris, Rn. 24).

    Der Anspruch ist auf Unterlassung der Rechtsverletzung, deren Abstellung und ggf. die Beseitigung der unmittelbaren rechtswidrigen Verletzungsfolgen gerichtet und findet darin auch seine Begrenzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 4 C 24/91 - , juris, Rn. 63).

    Grundrechtlicher Eigentumsschutz besteht nicht nur in Bezug auf dingliche Rechtspositionen, sondern umfasst auch den Besitz des Pächters (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 1985 - III ZR 39/84 -, juris, Rn. 13; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - III ZR 116/07 -, juris, Rn. 24, 43) und damit auch des Pflugtauschers (BGH, Urteil vom 13. Juli 2007 - V ZR 189/06 -, juris, Rn. 11 f.) und besteht auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, auch dem Einzelrechtsnachfolger des ursprünglich Betroffenen (vgl. dazu schon BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 4 C 24/91 - , juris, Rn. 56).

    Richtigerweise ist der Unzumutbarkeitseinwand ohnehin auf den sehr eng zu verstehenden Ausnahmefall zu beschränken, dass ein völlig unsinniges Ergebnis droht, weil der notwendige Aufwand des Hoheitsträgers in einem krassen Missverhältnis zum Ertrag für den Dritten stünde (vgl. dazu Voßkuhle/Kaiser, JuS 2012, S. 1079 ff. , sowie auch schon BVerwG, Urteil vom 28. August 1993 - 4 C 24.91 - , juris, Rn. 59).

    Wie oben schon ausgeführt, kann der allgemeine Unterlassungs-, Beseitigungs- und Folgenbeseitigungsanspruch jedenfalls, soweit an er das Eigentumsgrundrecht anknüpft, auch vom Rechtsnachfolger des Eigentümers geltend gemacht werden, weil er sozusagen vom konkreten Eigentümer abstrahiert wird (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 4 C 24/91 - , juris, Rn. 56).

  • BVerwG, 14.12.1973 - IV C 50.71

    Anspruch auf Beseitigung von Schäden - Versumpfung von Grundstücken

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2023 - 9 B 5.15
    Vielmehr sind gegenüber der Planbehörde Verwaltungsakte zu erstreiten, die die notwendigen Maßnahmen regeln (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1973 - IV C 50.71 -, juris, Rn. 15, und vom 29. Mai 1981 - IV C 97.77, juris, Rn. 18).

    Das hat schon für §§ 28, 29 WHG a. F. gegolten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1973 - IV C 50.71 -, juris, Rn. 9 f.) und gilt auch für § 39 WHG (vgl. dazu Schwendner/Rossi, in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 39 WHG, Rn. 22; Stand August 2019; Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Auflage 2023, § 39 WHG, Rn. 21).

    Auch die Unterlassung oder Abstellung objektiver Rechtsverstöße kann verlangt werden, wenn diese ursächlich für die Verletzung einer subjektiv öffentlich-rechtlichen Position wären oder sind; das ist jedenfalls für Verletzungen der Gewässerunterhaltungspflicht anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1973 - IV C 50.71 -, juris, Rn. 17 ff.; Schwendner/Rossi, in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 39 WHG, Rn. 34, Stand August 2019; Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Auflage 2023, § 39 WHG, Rn 79).

    Der allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungs-, Beseitigungs- und Folgenbeseitigungsanspruch greift auch, wenn ein Hoheitsträger ein Gewässer durch einen illegalen Ausbau oder durch pflichtwidrig unterlassene Unterhaltung zu einer Störungsquelle in Bezug auf eine subjektive Rechtsposition eines Dritten gemacht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1973 - IV C 50.71 -, juris, Rn. 17 ff.; Schwendner/Rossi, in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 39 WHG Rn. 34, Stand August 2019; Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Auflage 2023, § 39 WHG, Rn 79).

    Wie oben unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1973 - IV C 50.71 -, juris, Rn. 15, und vom 29. Mai 1981 - IV C 97.77, juris, Rn. 18, bereits ausgeführt, ist eine Entschädigungszahlung auf der Grundlage des § 70 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 3 WHG nicht unmittelbar gegenüber dem Vorhabenträger einzuklagen, sondern bedürfte in der vorliegenden Fallgestaltung einer ggf. durch Verpflichtungsklage zu erstreitenden Regelung durch die Planbehörde.

  • BVerwG, 11.08.2016 - 7 A 1.15

    Verbandsklage; Präklusion; Bundeswasserstraße; Weservertiefung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2023 - 9 B 5.15
    Es liege sozusagen der umgekehrte Weservertiefungsfall vor (BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1/15 u. a. -, juris, Rn. 35).

    Vielmehr kommt es darauf an, ob die mit den einzelnen Maßnahmen verfolgten - konkreten - Ziele wenigstens teilweise vereitelt würden, wenn auf die anderen Maßnahmen verzichtet würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 u. a. - , juris, Rn. 35).

    Soll indessen ein Fluss so vertieft werden, dass er von Schiffen mit einem bestimmten Tiefgang befahren werden kann, so liegt ein einheitliches Gewässerausbauvorhaben vor, soweit die Vertiefung eines Abschnitts Voraussetzung dafür ist, dass ein anderer, ebenfalls zu vertiefender Abschnitt überhaupt mit entsprechenden Schiffen erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 u. a. - , juris, Rn. 3, 4, 35, 36).

    Die aus dem Abwägungsgrundsatz abgeleiteten Überlegungen namentlich des Weservertiefungsurteils (BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 u. a. -, juris, Rn. 35) zur konzeptionellen Verbindung von mehreren Ausbaumaßnahmen zu einem einzigen Vorhaben, die Regelungen über notwendige Folgemaßnahmen (§ 70 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 WHG in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) sowie die Regelung über die Möglichkeit, im Planfeststellungsbeschluss Vorgaben für die Gewässerunterhaltung zu machen (§ 39 Abs. 3 WHG) ergeben zusammen fachplanungsrechtlich ein differenziertes System hinsichtlich der Frage, welche Maßnahmen ggf. als Teile eines einzigen Gewässerausbauvorhabens anzusehen sind.

    Vielmehr knüpft der Vorhabenbegriff des UVP-Gesetzes (§ 2 Abs. 4 UVPG) mit Rücksicht auf die Funktion der UVP, die fachplanerische Sachentscheidung durch Ermittlung, Beschreibung und Bewertung des Vorhabens vorzubereiten, gerade an den fachplanerischen Vorhabenbegriff an; grundsätzlich ist ein Vorhaben im Sinne des Fachplanungsrechts auch ein Vorhaben im Sinne des UVP-Rechts und ein Projekt im Sinne des Art. 1 Abs. 2a RL 2011/92/EU (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 u. a. - , juris, Rn. 34).

  • BVerwG, 18.12.2014 - 4 C 36.13

    Änderung eines Flughafens; Nachbarklage; Klagebefugnis; drittschützende Norm;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2023 - 9 B 5.15
    Ist die Klage des Privaten gegen die Zulassungsentscheidung zulässig und liegen die genannten Voraussetzungen vor, so ist die Zulassungsentscheidung danach - abweichend von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO - unabhängig vom Vorliegen einer subjektiven Rechtsverletzung - aufzuheben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2020 - 3 B 41/19 -, juris, Rn. 7; Beschluss vom 14. November 2018 - 4 B 12.18 -, juris, Rn. 4; Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 - , juris, Rn. 34).

    Außerdem kann sich § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG nach Aufhebung der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens dahin ermessenssteuernd auswirken, dass ein Anspruch des Privaten auf Einschreiten der (Sonder-)Ordnungsbehörde gegen die tatsächliche Verwirklichung oder ggf. Inbetriebnahme des Vorhabens besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 - , juris, Rn. 44 ff.).

    Das führt dazu, dass der Dritte einen Anspruch gegen die zuständige Sonderordnungsbehörde auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Einschreiten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 - , juris, Rn. 38 ff. ; Külpmann, jurisPR-BVerwG 12/20215 Anm. 5, juris, B.II.2.b).

    Liegt diese Voraussetzung vor, so erscheint es sachgerecht, den Einwand unabhängig von der dogmatischen Einordnung des Anspruchs auf Störungsquellenbeseitigung zuzulassen (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 - , juris, Rn. 38 ff. ; Külpmann, jurisPR-BVerwG 12/20215 Anm. 5, juris, D).

  • VGH Bayern, 18.12.2003 - 22 B 03.823

    Gehobene Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser, Drittschutz des von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2023 - 9 B 5.15
    Allerdings muss zumindest eine spürbare Verschlechterung vorliegen (vgl. Axer, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 14 GG, Rn. 69, Stand 8/23; siehe auch Jarass, GG, 16. Auflage 2020, Art. 14 GG, Rn. 25 ff; VGH München, Urteil vom 18. Dezember 2003 - 22 B 03.823 -, juris, Rn. 33 ; Czychowski/Reinhardt, a. a. O., verlangt sogar eine schwere und unerträgliche Beeinträchtigung der Grundstückssituation).

    Allerdings ist die Kausalität zu verneinen, wenn der ungünstigere Zustand infolge anderer Faktoren auch ohne das rechtswidrige Handeln oder die pflichtwidrige Unterlassung gleichermaßen oder nur unerheblich später eingetreten wäre (vgl. hierzu auch VGH München, Urteil vom 18. Dezember 2003 - 22 B 03.823 -, juris, Rn. 33; OLG Brandenburg, Urteil vom 19. April 2011 - 2 U 2/10 -, juris, Rn. 24 f.).

    Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die jeweils gegebene anschlussbedingte Wasserstandserhöhung für die Grundstücke im hydraulischen Wirkbereich eines Altarmanschlusses überhaupt keine spürbare Steigerung des Vernässungsrisikos und mithin keine spürbare Verschlechterung der Bewirtschaftungsfähigkeit bewirkt, weil die Auswirkungen der Altarmanschlüsse angesichts der jeweils gegebenen Vorbelastung ohnehin nicht ins Gewicht fallen (vgl. zu diesem Aspekt VGH München, Urteil vom 18. Dezember 2003 - 22 B 03.823 -, juris, Rn. 33, und OLG Brandenburg, Urteil vom 19. April 2011 - 2 U 2/10 -, juris, Rn. 24 f.).

  • OLG Brandenburg, 19.04.2011 - 2 U 2/10

    Verletzung der Gewässerunterhaltungspflicht: Darlegungs- und Beweislast des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2023 - 9 B 5.15
    Im Berufungsurteil des OLG Brandenburg vom 19. April 2011 - 2 U 2/10 - heißt es u. a., es lasse sich nicht feststellen, ob die Pflicht zur Gewässerunterhaltung im Jahr 2002 verletzt worden sei und es fehle auch am Nachweis einer Kausalität unterlassener Entkrautungsmaßnahmen.

    Allerdings ist die Kausalität zu verneinen, wenn der ungünstigere Zustand infolge anderer Faktoren auch ohne das rechtswidrige Handeln oder die pflichtwidrige Unterlassung gleichermaßen oder nur unerheblich später eingetreten wäre (vgl. hierzu auch VGH München, Urteil vom 18. Dezember 2003 - 22 B 03.823 -, juris, Rn. 33; OLG Brandenburg, Urteil vom 19. April 2011 - 2 U 2/10 -, juris, Rn. 24 f.).

    Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die jeweils gegebene anschlussbedingte Wasserstandserhöhung für die Grundstücke im hydraulischen Wirkbereich eines Altarmanschlusses überhaupt keine spürbare Steigerung des Vernässungsrisikos und mithin keine spürbare Verschlechterung der Bewirtschaftungsfähigkeit bewirkt, weil die Auswirkungen der Altarmanschlüsse angesichts der jeweils gegebenen Vorbelastung ohnehin nicht ins Gewicht fallen (vgl. zu diesem Aspekt VGH München, Urteil vom 18. Dezember 2003 - 22 B 03.823 -, juris, Rn. 33, und OLG Brandenburg, Urteil vom 19. April 2011 - 2 U 2/10 -, juris, Rn. 24 f.).

  • BVerwG, 29.05.1981 - 4 C 97.77

    Beseitigung einer Teilstrecke eines oberirdischen Gewässers - Drittschützende

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2023 - 9 B 5.15
    Vielmehr sind gegenüber der Planbehörde Verwaltungsakte zu erstreiten, die die notwendigen Maßnahmen regeln (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1973 - IV C 50.71 -, juris, Rn. 15, und vom 29. Mai 1981 - IV C 97.77, juris, Rn. 18).

    Wie oben unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1973 - IV C 50.71 -, juris, Rn. 15, und vom 29. Mai 1981 - IV C 97.77, juris, Rn. 18, bereits ausgeführt, ist eine Entschädigungszahlung auf der Grundlage des § 70 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 3 WHG nicht unmittelbar gegenüber dem Vorhabenträger einzuklagen, sondern bedürfte in der vorliegenden Fallgestaltung einer ggf. durch Verpflichtungsklage zu erstreitenden Regelung durch die Planbehörde.

  • BVerwG, 17.12.2021 - 7 C 9.20

    Einschreiten der Wasserbehörde bei formeller Illegalität einer Anlage

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2023 - 9 B 5.15
    Hat der Vorhabenträger eine Anzahl von Einzelmaßnahmen ohne Planfeststellungs- oder -genehmigungsverfahren (und dementsprechend auch ohne einen das Vorhaben konkretisierenden Antrag) verwirklicht und steht zur Debatte, ob alle oder bestimmte Maßnahmen schon wegen fehlender Planfeststellung oder -genehmigung formell und damit auch materiell illegal sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2021 - 7 C 9/20 -, juris, Rn. 16), so kann nur anhand der gesetzlichen Grenzen für die Vorhabenbestimmung geprüft werden, was fachplanungsrechtlich "das" Vorhaben ist oder "die" Vorhaben sind.

    (d) Die "wasserrechtliche Generalklausel" des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ist die Rechtsgrundlage für ein Einschreiten der Gewässeraufsicht gegen bestimmte unrechtmäßige Zustände (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2021 - 7 C 9.20 -, juris, Rn. 12).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.01.2022 - 10 B 6.19

    Sanierungsrechtlicher Ausgleichsbetrag; sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2023 - 9 B 5.15
    Der Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO begründet nicht die prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit seiner Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2022 - OVG 10 B 6.19 -, juris, Rn. 67; OVG Münster, Beschluss vom 28. Oktober 2016, 9 A 763/15 -, juris, Rn. 58).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2016 - 9 A 763/15
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2023 - 9 B 5.15
    Der Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO begründet nicht die prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit seiner Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2022 - OVG 10 B 6.19 -, juris, Rn. 67; OVG Münster, Beschluss vom 28. Oktober 2016, 9 A 763/15 -, juris, Rn. 58).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.04.2023 - 4 S 10.23

    Umfang der Beschwerdeentscheidung, bei unzutreffender Ablehnung des

  • BGH, 27.11.2020 - V ZR 121/19

    Pferdehaltung im Offenstall

  • BVerwG, 26.03.1976 - IV C 7.74

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen eine rechtswidrige ein Notwegerecht nach

  • BGH, 21.01.2022 - V ZR 76/20

    Verletzung nachbarschützender Vorschriften des öffentlichen Rechts:

  • BGH, 14.06.2022 - VI ZR 110/21

    BGH verneint einen Unterlassungsanspruch von Anwohnern bei Verstößen gegen das

  • BGH, 13.07.2007 - V ZR 189/06

    Anzuwendendes Recht bei Dauerschuldverhältnissen; Rechtsnatur eines Pflugtauschs

  • BGH, 01.12.2022 - III ZR 54/21

    Amtshaftung im Rahmen der Gewässerunterhaltungspflicht: Drittschützender

  • BGH, 13.12.2007 - III ZR 116/07

    Eigentumsrechtlicher Schutz eines landwirtschaftlichen Betriebes in der

  • BVerwG, 14.11.2018 - 4 B 12.18

    Begründung einer eigenständigen Klagebefugnis durch den § § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs.

  • BVerwG, 12.08.1999 - 4 C 3.98

    Trinkwasserversorgung; Wassergewinnungsanlage; Planfeststellung; Vorkehrungen;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.05.2019 - 2 L 10/17

    Straßenentwässerung; Pflicht der Gemeinde zur schadlosen Abwasserabführung

  • BVerwG, 04.09.2020 - 3 B 41.19

    Klagebefugnis von Individualklägern aus der UVP-Richtlinie 2011/92/EU

  • BGH, 17.03.1983 - III ZR 16/82

    Umfang der Schneeräumungspflicht

  • BGH, 23.05.1985 - III ZR 39/84

    Enteignung eines Fährbetriebes durch Inbetriebnahme einer Flußbrücke

  • BGH, 23.06.1983 - III ZR 79/82

    Entziehung von Grundwasser

  • BVerwG, 13.03.2008 - 7 B 7.08

    Anspruch auf eine Entwässerungsmaßnahme bei jahrzehntelanger Regulierung des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.06.2014 - 9 B 2.13

    Verantwortlichkeit eines Gewässerunterhaltungsverbandes für Schöpfwerksbetrieb

  • VG Cottbus, 14.08.2008 - 4 K 123/05

    Duldungspflicht des Grundstückseigentümers aufgrund beschränkter persönlicher

  • BGH, 27.01.1967 - V ZR 80/64

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.1983 - 11 A 424/82
  • OLG Celle, 27.06.1986 - 4 U 135/85
  • BVerwG, 19.02.2015 - 7 C 11.12

    Hafenausbau: trimodaler Umschlagshafen; Klagefrist; Zustellungswille; Klage- und

  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2014 - 3 S 784/14

    Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses für Hochwasserschutzmaßnahmen -

  • VG Frankfurt/Oder, 27.02.2015 - 5 K 1240/10

    Wasserrecht

  • VGH Bayern, 19.07.2013 - 8 ZB 12.403

    Der Bau eines Hochwasserrückhaltebeckens mit einem Schutzniveau unterhalb eines

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